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Entsorgungskosten senken: Pflichten und Hebel für 2027

Der Preis entsteht aus Behältern, Leerungen, Gewicht und der Vergütung für Wertstoffe. Was 2027 gilt, was die Gewerbeabfallverordnung verlangt und wo Entsorgungsverträge zu teuer werden.

Was 2027 gilt

Stand 23. Oktober 2026. Quellen am Ende der Seite.
Kostentreiber oder RegelWertStatus
CO2-Preis nach BrennstoffemissionshandelsgesetzKorridor 55 bis 65 € je Tonne, wie 2026Bundestag beschlossen
EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehrbeginnt erst 2028verschoben
Verpackungsrecht (VerpackDG)gilt seit 12. August 2026; Übergang für Verpackungen außerhalb privater Haushalte bis 31. Dezember 2027; Bußgelder für Vorgaben der EU-Verordnung ab 12. Februar 2027gilt
Gewerbeabfallverordnunggetrennt sammeln und dokumentieren, Gemische vorbehandeln, mindestens ein Restabfallbehälter des öffentlichen Entsorgersgilt
Diesel für SammelfahrzeugeSenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe um 14,04 Cent je Liter endet am 31. Dezember 2026befristet
Gesetzlicher Mindestlohn14,60 € ab 1. Januar 2027 (+5,0 %)beschlossen

Die Abfallverbrennung ist Teil des nationalen Emissionshandels. Bleibt der Korridor 2027 wie vom Bundestag beschlossen gleich, begründet er keinen höheren CO2-Zuschlag als 2026. Für die Sammelfahrzeuge zählt dagegen der Diesel: Endet die Steuersenkung wie geplant, steigt die Energiesteuer zum Jahreswechsel wieder um 14,04 Cent je Liter.

Woraus sich der Preis zusammensetzt

Gewerbeabfall hat zwei Preissysteme. Restabfall, der nicht verwertet wird, müssen Sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen. Dafür sind nach § 7 GewAbfV Behälter des Entsorgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen zu nutzen, mindestens aber einer. Die Kosten sind eine Gebühr nach der Satzung Ihrer Kommune.

Alles andere vergeben Sie per Vertrag: Behältermiete, Leerung oder Abholung, Anfahrt, Verwertung je Tonne und bei Papier und Pappe eine Vergütung für den Wertstoff. Liefer- und Wiegescheine sind dabei doppelt wichtig: als Nachweis der Getrenntsammlung und als Grundlage jeder Abrechnung nach Gewicht.

Was die Gewerbeabfallverordnung verlangt

  • Getrennt sammeln: Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle (§ 3). Ausnahmen gelten nur, wenn Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Dokumentieren: dass Sie getrennt sammeln, etwa mit Lageplänen, Fotos oder Liefer- und Wiegescheinen, und dass die Abfälle verwertet werden, mit einer Erklärung des Entsorgers. Die Behörde kann die Unterlagen verlangen.
  • Gemische vorbehandeln: Was gemischt anfällt, muss in eine Vorbehandlungsanlage (§ 4). Die Pflicht entfällt, wenn Sie im Vorjahr mindestens 90 % getrennt gesammelt haben; das bestätigt ein Sachverständiger bis zum 31. März.
  • Restabfall überlassen: mindestens ein Behälter des öffentlichen Entsorgers (§ 7).

Sechs Stellen, an denen Entsorgungsverträge zu teuer werden

  1. Behälter und Rhythmus nach Gewohnheit. Große Behälter, die halb leer abgeholt werden, und feste Leerungen ohne Blick auf die Mengen. Wählen Sie Größe und Rhythmus nach dem tatsächlichen Füllgrad.
  2. Restabfallbehälter über Bedarf. Den angemessenen Umfang legt die Satzung Ihres öffentlichen Entsorgers fest. Prüfen Sie, welches Mindestvolumen sie verlangt und ob Ihre Behälter darüber liegen; wer konsequent trennt, braucht weniger Restabfallvolumen.
  3. Wertstoffe ohne Vergütung. Pappe und Folie haben einen Marktwert. Ohne vereinbarte Vergütung mit Sorte, Index, Abschlag und Untergrenze bleibt der Erlös beim Entsorger. Pressen verdichten das Material und senken die Zahl der Abholungen.
  4. Gemische statt Trennung. Gemischte Abfälle müssen vorbehandelt werden und lassen sich schlechter verwerten. Trennung ist Pflicht und Hebel zugleich.
  5. Zuschläge ohne Formel. Pauschale Klima-, Energie- oder Dieselzuschläge ohne Bezug. Binden Sie eine CO2-Komponente an den Korridor des Brennstoffemissionshandels und einen Dieselanteil an einen öffentlichen Preis, in beide Richtungen.
  6. Jede Filiale ein eigener Vertrag. Unterschiedliche Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen je Standort. Ein Rahmenvertrag mit einheitlichem Leistungsverzeichnis schafft Vergleichbarkeit. Automatische Verlängerungen sind zwischen Unternehmen weitgehend zulässig, überwachen Sie die Fristen deshalb selbst.

Verpackungen: was sich bis Ende 2027 ändert

Seit 12. August 2026 gilt das VerpackDG, das die EU-Verpackungsverordnung in Deutschland ergänzt. Für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, also weder bei privaten Haushalten noch an vergleichbaren Anfallstellen anfallen, brauchen Hersteller künftig eine Organisation für Herstellerverantwortung oder eine eigene Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Ohne sie dürfen sie solche Verpackungen längstens bis 31. Dezember 2027 bereitstellen. Bußgelder für die Vorgaben der EU-Verordnung gelten ab 12. Februar 2027. Laufen Ihre Entsorgungs- oder Rücknahmeverträge über 2027 hinaus, regeln Sie jetzt, wer die neuen Kosten trägt.

Bevor Sie einer Erhöhung zustimmen

Fragen Sie Ihren Dienstleister schriftlich:

  • Wie oft wird jeder Behälter geleert, und wie voll ist er im Schnitt?
  • Welche Vergütung erhalten wir für Papier, Pappe und Folie, nach welchem Index?
  • Welche Zuschläge berechnen Sie, nach welcher Formel und mit welcher Basis?
  • Liefern Sie Wiege- und Lieferscheine und die Nachweise nach der Gewerbeabfallverordnung?
  • Wie ändern sich Ihre Kosten durch das neue Verpackungsrecht, und ab wann?

Für die Prüfung brauchen Sie: die Verträge und Preisblätter je Standort, Leerungsprotokolle, Wiege- und Lieferscheine, die Rechnungen der letzten zwölf Monate und die Gebührenbescheide Ihrer Kommunen.

So verhandeln wir Entsorgungsverträge nach

Wir gleichen Rechnungen, Wiegescheine und Leerungen je Standort ab, prüfen Behälter und Rhythmus gegen die Mengen und die Wertstoffvergütung gegen den Markt. Zuschläge binden wir an Formeln, die auch sinken. Große Verträge verhandeln erfahrene Einkäufer, die wir Ihnen vor der ersten Verhandlung vorstellen. Für kleine Verträge führen wir 2027 Software ein. Jeden Abschluss geben Sie frei.

Häufige Fragen zur Entsorgung

Brauchen wir die kommunale Restmülltonne, wenn ein privater Entsorger alles abholt?

Ja, für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden. § 7 der Gewerbeabfallverordnung verlangt dafür Behälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen. Die Pflicht entfällt, wenn der Entsorger diese Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

Was müssen wir bei der Getrenntsammlung dokumentieren?

Dass Sie getrennt sammeln, zum Beispiel mit Lageplänen, Fotos oder Liefer- und Wiegescheinen, und dass die Abfälle verwertet werden, mit einer Erklärung des Entsorgers zu Name, Anschrift, Menge, Verwertungsart und Verbleib. Weichen Sie von der Trennpflicht ab, begründen Sie das. Die Behörde kann die Unterlagen verlangen; fehlt die Dokumentation, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Steigt der CO2-Preis 2027?

Voraussichtlich nicht. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, dass der Korridor 2027 wie 2026 bei 55 bis 65 € je Tonne bleibt; das Verfahren im Bundesrat steht noch aus. Der EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr beginnt erst 2028. Die Abfallverbrennung ist Teil des nationalen Emissionshandels.

Was ändert sich bei Verpackungen im Geschäftsverkehr?

Seit 12. August 2026 gilt das VerpackDG. Für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, brauchen Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung oder eine eigene Zulassung; die Übergangsfrist läuft bis 31. Dezember 2027. Bußgelder für die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung gelten ab 12. Februar 2027.

Wie regeln wir die Vergütung für Altpapier fair?

Mit Sorte, Index, Bezugsmonat, Abschlag und Untergrenze. Der Branchendienst EUWID veröffentlicht monatlich Preisveränderungen für neun Altpapiersorten. Der Dienst ist kostenpflichtig, regeln Sie deshalb, wer die Werte offenlegt.

Quellen

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