KonditionswerkProbeprüfung anfragen

Preiserhöhung vom Dienstleister: prüfen und beantworten

Eine Ankündigung allein ändert keinen Vertrag. Ob und wie stark der Preis steigen darf, hängt an Ihrer Klausel, am betroffenen Kostenanteil und am Index.

Was eine Ankündigung rechtlich bedeutet

Um den Inhalt eines Vertrags zu ändern, braucht es nach § 311 Abs. 1 BGB einen Vertrag zwischen beiden Seiten. Eine Preiserhöhung braucht deshalb eine Grundlage:

  • Preisanpassungsklausel: in den Grenzen des Preisklauselgesetzes und, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des § 307 BGB. Wie eine faire Klausel aussieht
  • Einseitiges Bestimmungsrecht: Darf der Anbieter den Preis bestimmen, muss er im Zweifel billiges Ermessen wahren. Sonst ist die Bestimmung für Sie nicht verbindlich (§ 315 BGB).
  • Einvernehmliche Änderung: Sie stimmen zu, ganz oder teilweise.
  • Kündigung mit neuem Angebot: Der Anbieter kündigt zum nächsten zulässigen Termin und bietet neue Preise an.
  • Störung der Geschäftsgrundlage: nur bei schwerwiegender Veränderung, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung unzumutbar ist (§ 313 BGB). Bei Dauerverträgen tritt die Kündigung an die Stelle des Rücktritts.

Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen kennt das BGB für Verträge zwischen Unternehmen nicht. Es kann sich aus dem Vertrag ergeben.

Diese Seite beschreibt die Rechtslage allgemein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

In fünf Schritten prüfen

  1. Vertrag lesen. Laufzeit, Kündigungsfristen, Stand der Kalkulation. Individuelle Abreden gehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (§ 305b BGB).
  2. Klausel bestimmen. Gibt es eine, und welcher Typ ist sie? Welcher Stichtag, welche Schwelle, welche Frist und Form für die Ankündigung, welcher Nachweis? Wirkt sie in beide Richtungen, gibt es eine Obergrenze?
  3. Kostenanteil klären. Welcher Anteil des Preises ist betroffen: Lohn, Material oder Energie? Eine Kostenelementeklausel trägt nur so weit, wie diese Kosten den Preis bestimmen.
  4. Nachrechnen. Den vereinbarten Index für den vereinbarten Zeitraum, mit der Formel der Klausel. Fehlt eine Formel, hilft als Faustregel: Anteil des Kostentreibers mal seine Veränderung. Zum Rechner für Preisgleitklauseln
  5. Plausibilität prüfen. Mit öffentlichen Werten wie in der Tabelle unten. Liegt die Ankündigung deutlich darüber, fragen Sie nach dem Rest.

Vergleichswerte, Stand Oktober 2026

Stand 23. Oktober 2026. Quellen am Ende der Seite.
KostentreiberVeränderung
Gesetzlicher Mindestlohn, ab 1. Januar 2027+5,0 %
Sicherheitsdienst Berlin und Brandenburg, Entgeltgruppe 1, 2027+3,6 %
Elektrohandwerk Berlin-Brandenburg, ab Januar 2027+3,06 %
SHK-Handwerk Nordrhein-Westfalen, ab März 2027+2,55 %
Textile Dienste, seit September 2026+2,5 %
Gebäudereinigung, Lohngruppe 1, 2027offen: +1,8 % ab Mai bis +13,3 %
Erzeugerpreise, September 2026+6,7 %, ohne Energie +3,2 %

Danach haben Sie fünf Wege: ablehnen, wenn die Grundlage fehlt oder die Rechnung nicht trägt; annehmen; teilweise annehmen; einen Gegenvorschlag machen, etwa mit längerer Laufzeit, mehr Volumen oder weniger Leistung; oder zum nächsten Kündigungstermin andere Angebote einholen.

Bausteine für Ihre Antwort

Antworten Sie schriftlich, bevor die Erhöhung wirken soll. Die Bausteine in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.

An: [Dienstleister]

Betreff: Ihre Preisankündigung vom [Datum] zum Vertrag [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Ihr Schreiben vom [Datum] erhalten, mit dem Sie eine Erhöhung um [x] % ab [Datum] ankündigen. Eine Zustimmung ist damit nicht verbunden.

Bitte nennen Sie uns die vertragliche Grundlage der Erhöhung und senden Sie uns bis [Datum]:

  • die Berechnung der Erhöhung,
  • den verwendeten Index mit Fundstelle und Zeitraum,
  • den Anteil der betroffenen Kosten am Preis, belegt aus Ihrer Kalkulation,
  • bei Lohnkosten den Tarifvertrag und die Entgeltgruppe.

Nach unserer Rechnung begründet [Kostentreiber] bei einem Anteil von [y] % am Preis eine Erhöhung von höchstens [z] %.

Bis zur Klärung gelten für uns die vereinbarten Preise.

Oder: Rechnungen mit dem neuen Preis zahlen wir bis zur Klärung nur unter Vorbehalt.

Gern sprechen wir mit Ihnen über eine Lösung, etwa über Laufzeit, Volumen oder Leistungsumfang.

Wo zutreffend: Unser Vertrag ist zum [Datum] kündbar. Bis dahin holen wir auch andere Angebote ein.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion]

Muster ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Lassen Sie die Formulierung im Einzelfall prüfen, besonders Vorbehalte und Kündigungen.

Häufige Fragen zu Preiserhöhungen

Muss ich einer Preiserhöhung zustimmen?

Nein. Enthält Ihr Vertrag keine Preisanpassungsklausel und kein einseitiges Bestimmungsrecht, wird eine Erhöhung nur mit Ihrer Zustimmung wirksam (§ 311 Abs. 1 BGB). Gibt es eine solche Klausel, braucht der Anbieter Ihre Zustimmung nicht, muss sich aber an die Klausel halten. Ohne Klausel kann er zum nächsten zulässigen Termin kündigen und neue Preise anbieten.

Was gilt, wenn der Vertrag eine Preisgleitklausel hat?

Dann darf der Preis so steigen, wie es die Klausel vorsieht, in den Grenzen des Preisklauselgesetzes und, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des § 307 BGB. Prüfen Sie Index, Zeitraum, Schwelle, Ankündigungsfrist und ob die Klausel nur den betroffenen Kostenanteil gleiten lässt.

Kann ich wegen einer Preiserhöhung fristlos kündigen?

Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen kennt das BGB für Verträge zwischen Unternehmen nicht; es kann sich aus dem Vertrag ergeben. Dauerverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). Ob eine Preiserhöhung ein solcher Grund ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie schnell sollte ich antworten?

Bevor die Erhöhung wirken soll und innerhalb der Frist, die Ihr Vertrag für einen Widerspruch vorsieht. Manche Klauseln werten Schweigen als Zustimmung.

Quellen

Angekündigte Preiserhöhung prüfen

Ein Kostentreiber erklärt nur den Teil des Preises, den er ausmacht. Rechnen Sie nach, wie viel der Ankündigung Ihres Dienstleisters er begründet.

Steht im Schreiben Ihres Dienstleisters.
In der Reinigung ist der Lohn der größte Kostenblock. Den genauen Anteil nennt die Kalkulation Ihres Dienstleisters.

Ergebnis der Prüfung

Durch den Kostentreiber begründbar
höchstens 10,0 %
Angekündigt
12,0 %
Nicht durch den Kostentreiber erklärt
2,0 Prozentpunkte

Tarif offen. Die Arbeitgeber bieten 1,8 % ab Mai 2027, die IG BAU fordert 13,3 %. Bis zum Abschluss ist die Forderung die Obergrenze.

Selbst bei der Obergrenze erklärt der Kostentreiber höchstens 10,0 %. Fragen Sie nach der Kalkulation für die übrigen 2,0 Prozentpunkte.

Rechenweg wie bei einer Lohngleitklausel: Anteil am Preis mal Veränderung des Kostentreibers. Werte aus dem Konditionen-Index. Modellrechnung, sie ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags.

Ihr Dienstleister kündigt eine Erhöhung an?

Wir rechnen jede angekündigte Erhöhung gegen Tarif und Index nach, in der kostenlosen Probeprüfung an 20 Verträgen oder im Konditionen-Check.

Lieber direkt sprechen?

Antwort innerhalb eines Arbeitstags.