Was eine Ankündigung rechtlich bedeutet
Um den Inhalt eines Vertrags zu ändern, braucht es nach § 311 Abs. 1 BGB einen Vertrag zwischen beiden Seiten. Eine Preiserhöhung braucht deshalb eine Grundlage:
- Preisanpassungsklausel: in den Grenzen des Preisklauselgesetzes und, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des § 307 BGB. Wie eine faire Klausel aussieht
- Einseitiges Bestimmungsrecht: Darf der Anbieter den Preis bestimmen, muss er im Zweifel billiges Ermessen wahren. Sonst ist die Bestimmung für Sie nicht verbindlich (§ 315 BGB).
- Einvernehmliche Änderung: Sie stimmen zu, ganz oder teilweise.
- Kündigung mit neuem Angebot: Der Anbieter kündigt zum nächsten zulässigen Termin und bietet neue Preise an.
- Störung der Geschäftsgrundlage: nur bei schwerwiegender Veränderung, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung unzumutbar ist (§ 313 BGB). Bei Dauerverträgen tritt die Kündigung an die Stelle des Rücktritts.
Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen kennt das BGB für Verträge zwischen Unternehmen nicht. Es kann sich aus dem Vertrag ergeben.
Diese Seite beschreibt die Rechtslage allgemein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
In fünf Schritten prüfen
- Vertrag lesen. Laufzeit, Kündigungsfristen, Stand der Kalkulation. Individuelle Abreden gehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (§ 305b BGB).
- Klausel bestimmen. Gibt es eine, und welcher Typ ist sie? Welcher Stichtag, welche Schwelle, welche Frist und Form für die Ankündigung, welcher Nachweis? Wirkt sie in beide Richtungen, gibt es eine Obergrenze?
- Kostenanteil klären. Welcher Anteil des Preises ist betroffen: Lohn, Material oder Energie? Eine Kostenelementeklausel trägt nur so weit, wie diese Kosten den Preis bestimmen.
- Nachrechnen. Den vereinbarten Index für den vereinbarten Zeitraum, mit der Formel der Klausel. Fehlt eine Formel, hilft als Faustregel: Anteil des Kostentreibers mal seine Veränderung. Zum Rechner für Preisgleitklauseln
- Plausibilität prüfen. Mit öffentlichen Werten wie in der Tabelle unten. Liegt die Ankündigung deutlich darüber, fragen Sie nach dem Rest.
Vergleichswerte, Stand Oktober 2026
| Kostentreiber | Veränderung |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn, ab 1. Januar 2027 | +5,0 % |
| Sicherheitsdienst Berlin und Brandenburg, Entgeltgruppe 1, 2027 | +3,6 % |
| Elektrohandwerk Berlin-Brandenburg, ab Januar 2027 | +3,06 % |
| SHK-Handwerk Nordrhein-Westfalen, ab März 2027 | +2,55 % |
| Textile Dienste, seit September 2026 | +2,5 % |
| Gebäudereinigung, Lohngruppe 1, 2027 | offen: +1,8 % ab Mai bis +13,3 % |
| Erzeugerpreise, September 2026 | +6,7 %, ohne Energie +3,2 % |
Danach haben Sie fünf Wege: ablehnen, wenn die Grundlage fehlt oder die Rechnung nicht trägt; annehmen; teilweise annehmen; einen Gegenvorschlag machen, etwa mit längerer Laufzeit, mehr Volumen oder weniger Leistung; oder zum nächsten Kündigungstermin andere Angebote einholen.
Bausteine für Ihre Antwort
Antworten Sie schriftlich, bevor die Erhöhung wirken soll. Die Bausteine in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihr Schreiben vom [Datum] erhalten, mit dem Sie eine Erhöhung um [x] % ab [Datum] ankündigen. Eine Zustimmung ist damit nicht verbunden.
Bitte nennen Sie uns die vertragliche Grundlage der Erhöhung und senden Sie uns bis [Datum]:
- die Berechnung der Erhöhung,
- den verwendeten Index mit Fundstelle und Zeitraum,
- den Anteil der betroffenen Kosten am Preis, belegt aus Ihrer Kalkulation,
- bei Lohnkosten den Tarifvertrag und die Entgeltgruppe.
Nach unserer Rechnung begründet [Kostentreiber] bei einem Anteil von [y] % am Preis eine Erhöhung von höchstens [z] %.
Bis zur Klärung gelten für uns die vereinbarten Preise.
Oder: Rechnungen mit dem neuen Preis zahlen wir bis zur Klärung nur unter Vorbehalt.
Gern sprechen wir mit Ihnen über eine Lösung, etwa über Laufzeit, Volumen oder Leistungsumfang.
Wo zutreffend: Unser Vertrag ist zum [Datum] kündbar. Bis dahin holen wir auch andere Angebote ein.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion]
Muster ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Lassen Sie die Formulierung im Einzelfall prüfen, besonders Vorbehalte und Kündigungen.
Häufige Fragen zu Preiserhöhungen
Muss ich einer Preiserhöhung zustimmen?
Nein. Enthält Ihr Vertrag keine Preisanpassungsklausel und kein einseitiges Bestimmungsrecht, wird eine Erhöhung nur mit Ihrer Zustimmung wirksam (§ 311 Abs. 1 BGB). Gibt es eine solche Klausel, braucht der Anbieter Ihre Zustimmung nicht, muss sich aber an die Klausel halten. Ohne Klausel kann er zum nächsten zulässigen Termin kündigen und neue Preise anbieten.
Was gilt, wenn der Vertrag eine Preisgleitklausel hat?
Dann darf der Preis so steigen, wie es die Klausel vorsieht, in den Grenzen des Preisklauselgesetzes und, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des § 307 BGB. Prüfen Sie Index, Zeitraum, Schwelle, Ankündigungsfrist und ob die Klausel nur den betroffenen Kostenanteil gleiten lässt.
Kann ich wegen einer Preiserhöhung fristlos kündigen?
Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen kennt das BGB für Verträge zwischen Unternehmen nicht; es kann sich aus dem Vertrag ergeben. Dauerverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). Ob eine Preiserhöhung ein solcher Grund ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie schnell sollte ich antworten?
Bevor die Erhöhung wirken soll und innerhalb der Frist, die Ihr Vertrag für einen Widerspruch vorsieht. Manche Klauseln werten Schweigen als Zustimmung.
Quellen
- § 311 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 315 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 313 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 314 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 307 Bürgerliches Gesetzbuch
- Preisklauselgesetz, § 1
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
- Entgelttarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg, für allgemeinverbindlich erklärt am 26. Mai 2026 mit Wirkung ab 1. Januar 2026
- IG Metall: Tarifergebnis Elektrohandwerk Berlin-Brandenburg, 25. August 2026
- IG Metall: Tarifergebnis SHK-Handwerk Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2026
- IG Metall und intex: Tarifsammlung Textile Dienste 2025 bis 2027, Stand 1. Dezember 2025
- IG BAU zur zweiten Tarifrunde, 22. Oktober 2026
- Statistisches Bundesamt: Erzeugerpreise im September 2026, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026