Was das Gesetz erlaubt
Das Preisklauselgesetz verbietet, einen Preis unmittelbar und selbsttätig an Preise oder Werte zu binden, die mit der vereinbarten Leistung nicht vergleichbar sind (§ 1 Abs. 1 PrKG). Vom Verbot ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2:
- Leistungsvorbehaltsklauseln: Die neue Höhe wird nach Billigkeit bestimmt, mit Spielraum.
- Spannungsklauseln: Die verglichenen Leistungen sind im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar.
- Kostenelementeklauseln: Der Preis ist nur insoweit an Kosten gebunden, als diese die Selbstkosten des Anbieters unmittelbar beeinflussen.
- Klauseln, die nur zu einer Ermäßigung führen können.
Eine Lohngleitklausel ist eine Kostenelementeklausel. Vom Verbot ausgenommen ist sie nur, soweit sie den Lohnanteil an den Tarif bindet; gleitet der ganze Preis, geht sie darüber hinaus. Unwirksam wird eine solche Klausel nach § 8 PrKG allerdings erst, wenn ein Gericht den Verstoß rechtskräftig feststellt. Bis dahin wirkt sie.
Steht die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, prüfen Gerichte sie auch zwischen Unternehmen auf unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB). Die meisten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten dort nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat 2014 eine Klausel gebilligt, die den Gaspreis gewerblicher Kunden allein an den Heizölpreis band: Ob eine solche Bindung passt, könne ein Unternehmer selbst beurteilen (VIII ZR 114/13). Für Sie heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf ein Gericht, sondern regeln Sie die Klausel in der Verhandlung.
Diese Seite beschreibt die Rechtslage allgemein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
So ist eine Lohngleitklausel aufgebaut
- Lohnanteil b: aus der Kalkulation, im Vertrag festgeschrieben. Der Rest a = 1 − b bleibt fest.
- Index: der Ecklohn einer benannten Entgeltgruppe eines benannten Tarifvertrags oder ein Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Der Basiswert ist der Stand bei der Kalkulation.
- Schwelle: Angepasst wird erst ab einer festgelegten Veränderung des Index, nach oben und nach unten gleich.
- Rhythmus und Nachweis: etwa jährlich zu einem Stichtag, mit Ankündigungsfrist und Beleg.
P1 = P0 × (a + b × I1 / I0)
P0 ist der bisherige Preis, I0 der Index bei der Kalkulation, I1 der Index am Stichtag.
Rechenbeispiel
Ein Dienstleistungsvertrag kostet 120.000 € pro Jahr, der Lohnanteil beträgt 60 %. Steigt der Index um 4,0 %, steigt der Preis um 2,4 % auf 122.880 €. Gleitet der ganze Preis, wären es 124.800 €, also 1.920 € pro Jahr mehr. Fällt der Index, sinkt der Preis nach derselben Formel.
| Fall | Index | Neuer Preis | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Ausgangspreis | 100,0 | 120.000 € | – |
| Index +4,0 %, Gleitung nur auf den Lohnanteil | 104,0 | 122.880 € | +2,4 % |
| Index +4,0 %, Gleitung auf den ganzen Preis | 104,0 | 124.800 € | +4,0 % |
| Index −3,0 %, Gleitung nur auf den Lohnanteil | 97,0 | 117.840 € | −1,8 % |
| Index +1,5 %, unter der Schwelle von 2 % | 101,5 | 120.000 € | keine Anpassung |
Welche Indizes sich eignen
- Löhne: der Ecklohn eines benannten Tarifvertrags oder der Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Legen Sie fest, ob mit oder ohne Sonderzahlungen gerechnet wird; die Reihen laufen auseinander.
- Material und Energie: die Erzeugerpreise (Statistik 61241) in der passenden Gliederung.
- Handelsware: die Großhandelsverkaufspreise (61281).
- Bau- und Instandhaltungsleistungen: die Baupreisindizes einschließlich Instandhaltung (61261).
Sieben Fehler, die Geld kosten
- Gleitung auf den ganzen Preis. Gemeinkosten und Gewinn steigen mit, obwohl sich nur der Lohn verändert hat. Im Beispiel sind das 1.920 € pro Jahr zu viel. Vom Verbot des Preisklauselgesetzes ist eine Kostenelementeklausel nur „insoweit“ ausgenommen.
- Nur nach oben. Keine Absenkung, oder eine Schwelle nur für Erhöhungen.
- Doppelt gezählt. Tarif- und Verbraucherpreisgleitung auf denselben Anteil, oder Lohn- und Materialindex, die sich überschneiden.
- Basismonat vor der Kalkulation. Liegt der Basiswert vor dem Stand der Kalkulation, werden Erhöhungen, die schon im Preis stecken, noch einmal vergütet.
- Unklare Referenz. Welcher Tarifvertrag, welche Entgeltgruppe, mit oder ohne Sonderzahlungen?
- Keine Regel für den Index. Was gilt, wenn der Index umgestellt, revidiert oder eingestellt wird?
- Kein Nachweis. Lohnanteil ohne Beleg, Anpassung rückwirkend, keine Pflicht, die Rechnung offenzulegen.
Häufige Fragen zur Preisgleitklausel
Ist eine Preisgleitklausel zwischen Unternehmen zulässig?
Ja, in den Grenzen des Preisklauselgesetzes. Erlaubt sind unter anderem Kostenelementeklauseln, die den Preis nur insoweit an Kosten binden, als diese die Selbstkosten des Anbieters unmittelbar beeinflussen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG). Steht die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie zusätzlich § 307 BGB standhalten.
Muss eine Preisgleitklausel auch Senkungen weitergeben?
Ausdrücklich verlangt das Gesetz das nicht. Erlaubt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur Erhöhungen, kann sie Sie unangemessen benachteiligen und nach § 307 BGB unwirksam sein; zwischen Unternehmen prüfen Gerichte weniger streng. Vereinbaren Sie die Absenkung deshalb ausdrücklich, mit derselben Schwelle wie für Erhöhungen.
Welchen Lohnanteil setzt man an?
Den aus der Kalkulation des Anbieters, belegt und im Vertrag festgeschrieben. Ohne festen Anteil lässt sich keine Anpassung nachrechnen.
Was ist der Unterschied zur Wertsicherung mit dem Verbraucherpreisindex?
Ein Preis, der automatisch einem fremden Index wie dem Verbraucherpreisindex folgt, ist nach § 1 Abs. 1 PrKG grundsätzlich verboten; das Gesetz kennt Ausnahmen. Eine Kostenelementeklausel bindet den Preis dagegen an Kosten, die der Anbieter für genau diese Leistung hat.
Quellen
- Preisklauselgesetz, § 1
- Preisklauselgesetz, § 8
- § 307 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 310 Bürgerliches Gesetzbuch
- Rechtslupe zu BGH, Urteile vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13
- Statistisches Bundesamt: Tarifverdienste und Tarifbindung
- Statistisches Bundesamt: Erzeugerpreise im September 2026, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026
- Statistisches Bundesamt: Großhandelsverkaufspreise im September 2026, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026
- Statistisches Bundesamt: Baupreise im August 2026, Pressemitteilung vom 9. Oktober 2026